Anlage 6 Min/TafelWV — (zu § 9 Abs. 3)

(Fundstelle: BGBl. I 1984, 1045;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

 

AngabenAnforderungen

Mit geringem Gehalt anDer als fester Rückstand berechnete

MineralienMineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l

 

Mit sehr geringem Gehalt anDer als fester Rückstand berechnete

MineralienMineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l

 

Mit hohem Gehalt anDer als fester Rückstand berechnete

MineralienMineralstoffgehalt beträgt mehr als 1.500 mg/l

 

BicarbonathaltigDer Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l

 

SulfathaltigDer Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

 

ChloridhaltigDer Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

 

CalciumhaltigDer Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l

 

MagnesiumhaltigDer Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l

 

FluoridhaltigDer Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l

 

EisenhaltigDer Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l

 

NatriumhaltigDer Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l

 

Geeignet für die Zubereitung von SäuglingsnahrungDer Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l, an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l nicht überschreiten.

Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten.

 

Geeignet für natriumarme ErnährungDer Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.