Anlage 3 Min/TafelWV — (zu § 6 Abs. 3)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1033
Höchstgehalte für Rückstände durch die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft
Rückstände der Behandlung
Höchstgehalte (myg/l)
Gelöstes Ozon
50
Bromate
3
Bromoforme
1
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.