Anlage 3 Min/TafelWV — (zu § 6 Abs. 3)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1033

Höchstgehalte für Rückstände durch die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft

Rückstände der Behandlung
Höchstgehalte (myg/l)

Gelöstes Ozon
50

Bromate
3

Bromoforme
1

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.