§ 17 Min/TafelWV — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser gewinnt oder abfüllt,

2.

a)

entgegen § 16 Nr. 2 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser,

b)

entgegen § 16 Nr. 4, 5 oder 5a natürliches Mineralwasser,

c)

entgegen § 16 Nummer 6a Buchstabe a oder Nummer 6b Buchstabe a ein natürliches Mineralwasser oder ein Quellwasser,

d)

entgegen § 16 Nr. 7 Tafelwasser oder

e)

entgegen § 16 Nr. 9 Quellwasserin den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, bei dem der vorgeschriebene Hinweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist.

(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.

entgegen

a)

§ 8 Absatz 8 Nummer 1 oder Nummer 3 ein natürliches Mineralwasser oder

b)

§ 14 Absatz 6 ein Quellwasserin den Verkehr bringt,

2.

einer Vorschrift des § 9 oder des § 15, auch in Verbindung mit § 18, über irreführende Angaben zuwiderhandelt oder

3.

entgegen § 16 Nr. 1 oder 6 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser in den Verkehr bringt.

(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

natürliches Mineralwasser

a)

entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht am Quellort abfüllt oder

b)

entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht in Fertigpackungen oder entgegen § 7 Abs. 2 in Fertigpackungen, die den dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, in den Verkehr bringt,

1a.

entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt,

2.

entgegen § 12 Abs. 3 Quellwasser nicht am Quellort abfüllt,

3.

entgegen § 16 Nr. 3 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt oder

4.

entgegen § 16 Nummer 6a Buchstabe b oder Nummer 6b Buchstabe b natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, das nicht amtlich anerkannt ist.

(7) (weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.