Anlage 5 Min/TafelWV — (zu § 6a Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1034)

Leistungsmerkmale

für die Analyse der Bestandteile gemäß Anlage 4Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anlage 4 genannten Bestandteile müssen mindestens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit spezifischer Exaktheit, Präzision und Nachweisgrenze messen können. Ungeachtet der Sensitivität des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit mindestens genauso vielen Dezimalstellen angegeben wie bei dem in Anlage 4 vorgesehenen Höchstgehalt.

Lfd. Nr.BestandteileRichtigkeit in % des Parameterwerts 1)Präzision des Parameterwerts 2)Nachweisgrenzen in % des Parameterwerts 3)Anmerkungen

1Antimon252525 

2Arsen101010 

3Barium252525 

4Blei101010 

5Bor    

6Chrom101010 

7Fluorid101010 

8Kadmium101010 

9Kupfer101010 

10Mangan101010 

11Nickel101010 

12Nitrat101010 

13Nitrit101010 

14Quecksilber201020 

15Selen101010 

16Zyanid1010104)

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1)

Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.

2)

Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision entspricht der zweifachen relativen Standardabweichung.

3)

Nachweisgrenze ist

-

entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder

-

die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.

4)

Mit dem Verfahren soll der Gesamtzyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.