Anlage 5 Min/TafelWV — (zu § 6a Abs. 2)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1034)
Leistungsmerkmale
für die Analyse der Bestandteile gemäß Anlage 4Die Analyseverfahren zur Messung der Konzentrationen der in Anlage 4 genannten Bestandteile müssen mindestens dem Parameterwert entsprechende Konzentrationen mit spezifischer Exaktheit, Präzision und Nachweisgrenze messen können. Ungeachtet der Sensitivität des verwendeten Analyseverfahrens wird das Ergebnis mit mindestens genauso vielen Dezimalstellen angegeben wie bei dem in Anlage 4 vorgesehenen Höchstgehalt.
Lfd. Nr.BestandteileRichtigkeit in % des Parameterwerts 1)Präzision des Parameterwerts 2)Nachweisgrenzen in % des Parameterwerts 3)Anmerkungen
1Antimon252525
2Arsen101010
3Barium252525
4Blei101010
5Bor
6Chrom101010
7Fluorid101010
8Kadmium101010
9Kupfer101010
10Mangan101010
11Nickel101010
12Nitrat101010
13Nitrit101010
14Quecksilber201020
15Selen101010
16Zyanid1010104)
-----
1)
Richtigkeit ist die systematische Messabweichung, die sich als Differenz zwischen dem Mittelwert aus einer großen Anzahl von wiederholten Messungen und dem wahren Wert ergibt.
2)
Präzision ist die zufällige Messabweichung, die in der Regel als die Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe und zwischen Messwertreihen) der Streuung von Ergebnissen um den Mittelwert ausgedrückt wird. Eine annehmbare Präzision entspricht der zweifachen relativen Standardabweichung.
3)
Nachweisgrenze ist
-
entweder die dreifache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer natürlichen Probe mit einer niedrigen Konzentration des Parameters oder
-
die fünffache relative Standardabweichung (innerhalb einer Messwertreihe) einer Blindprobe.
4)
Mit dem Verfahren soll der Gesamtzyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.