§ 16 Min/TafelWV — Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

1.

Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,

2.

natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,

3.

natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,

4.

natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,

5.

natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,

5a.

natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,

6.

natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,

6a.

natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

a)

des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder

b

des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,

jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,

6b.

natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

a)

des Artikels 2 oder

b)

des Artikels 3der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,

7.

Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,

8.

(weggefallen)

9.

Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,

10.

Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.