§ 13 Min/TafelWV — Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen

(1) Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sein. Für Quellwasser gilt darüber hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend.

(2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.

(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung

1.

die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und

2.

die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten.

(4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn

1.

für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder

2.

das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.