§ 22 MADVDV — Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während des Auslandspraktikums auf Antrag durch die jeweilige Auslandsvertretung gewährt. In allen anderen Ausbildungsabschnitten werden sie durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bestimmt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.