§ 26 MADVDV — Laufbahnprüfung

(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren Auswärtigen Dienstes genügen.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.

einer schriftlichen Sprachprüfung,

2.

einer mündlichen Sprachprüfung,

3.

einer schriftlichen Fachprüfung und

4.

einer mündlichen Fachprüfung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.