§ 16 MADVDV — Einführungslehrgang
(1) Der Einführungslehrgang vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für den mittleren Auswärtigen Dienst erforderlichen Grundkenntnisse.
(2) Der Einführungslehrgang schließt mit Beginn des Inlandspraktikums ab.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.