§ 14 MADVDV — Aufbau und Dauer der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus

1.

einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,

2.

einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,

3.

einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und

4.

einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.

(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.