§ 14 MADVDV — Aufbau und Dauer der Ausbildung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus
1.
einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,
2.
einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,
3.
einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und
4.
einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.
(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.