§ 37 MADVDV — Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
1.
eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
2.
eine Ausfertigung einer Übersicht über alle erbrachten Prüfungsleistungen,
3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Sprachprüfung,
4.
Ausfertigungen der Protokolle über die mündlichen Sprach- und Fachprüfungen,
5.
eine Ausfertigung der Zeugnisse der berufspraktischen Ausbildung und
6.
Leistungstests und Prüfungsarbeiten.
(2) Die Prüfungsakten werden in der Akademie Auswärtiger Dienst zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen fünf Jahre aufbewahrt. In Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht.
(3) Die Betroffenen können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.