Eingangsformel LwAltschV

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.