Anlage 4.2 LwAltschV

(... nicht darstellbarer Vordruck,

"Veräußerte Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 6 LwAltschG, deren Erlös im Einzelnen mehr als 10.000 Euro betragen hat"

Fundstelle: BGBl. I 2004, 2880)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.