Anlage 2 LwAltschV

(... nicht darstellbarer Vordruck,

"Investitionsübersicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 LwAltSchG"

Fundstelle: BGBl. I 2004, 2894)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.