Anlage 4.1 LwAltschV

(... nicht darstellbarer Vordruck,

"Betriebsnotwendige und nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 5 LwAltschG, deren Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung 10.000 Euro überschreitet"

Fundstelle: BGBl. I 2004, 2879)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.