Anlage 4.3 LwAltschV

(... nicht darstellbarer Vordruck,

"Noch nicht veräußerte Vermögenswerte aus Anlage 2 zur RRV gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 7 LwAltschG, sofern die Veräußerungspflicht nicht durch vertragliche Vereinbarung mit der Bank erloschen ist"

Fundstelle: BGBl. I 2004, 2881)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.