§ 69 LuftFzgG

Der Eigentümer des belasteten Luftfahrzeugs ist gegenüber dem Gläubiger des Registerpfandrechts oder eines Rechts an diesem verpflichtet, an dem Ersatzteillager die Erweiterung durch eine Bekanntmachung kenntlich zu machen, die das Registerpfandrecht unter Bezeichnung der Stelle des Registers, an der es eingetragen ist, sowie den Namen und die Anschrift des Gläubigers angibt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.