§ 92 LuftFzgG

Wird ein im Register eingetragenes Luftfahrzeug, das in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, erneut in die Luftfahrzeugrolle eingetragen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die auf Grund des Ersuchens nach § 91 vorgenommene Eintragung zu löschen. § 90 gilt sinngemäß.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.