§ 91 LuftFzgG

Wird die Eintragung eines im Register eingetragenen Luftfahrzeugs in der Luftfahrzeugrolle gelöscht, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, dies in das Register einzutragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.