§ 83 LuftFzgG
Das Registergericht soll die Eintragung des Luftfahrzeugs in das Register dem Luftfahrt-Bundesamt, dem Anmeldenden, dem als Eigentümer Eingetragenen und dem, der nach § 82 Abs. 2 der Eintragung widersprochen hat, bekanntmachen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.