§ 62 LuftFzgG
Hat der Schuldner dadurch, daß er den Gläubiger befriedigt hat, das Registerpfandrecht erworben oder hat er aus demselben Grund ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Registers, so kann er verlangen, daß der Gläubiger die zur Berichtigung des Registers erforderlichen Urkunden ihm aushändigt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.