§ 47 LuftFzgG

(1) Der Gläubiger kann seine Befriedigung aus dem Luftfahrzeug und den Gegenständen, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, nur im Wege der Zwangsvollstreckung suchen.

(2) Bei einem Gesamtregisterpfandrecht kann der Gläubiger die Befriedigung aus jedem der Luftfahrzeuge ganz oder zu einem Teil suchen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.