§ 29 LuftFzgG
Kraft des Registerpfandrechts haftet das Luftfahrzeug auch für die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Luftfahrzeug bezweckenden Rechtsverfolgung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.