§ 15 LuftFzgG
(1) Ist im Register für jemanden ein Registerpfandrecht oder ein Recht an einem solchen eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht zusteht.
(2) Ist ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, daß es nicht mehr besteht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.