§ 53ci KWG — Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens

(1) Die Bundesanstalt kann von einer CRD-Drittstaatenzweigstelle verlangen, eine Erlaubnis nach § 32 zu beantragen, insbesondere wenn

1.

die CRD-Drittstaatenzweigstelle eine der in § 53c Absatz 1 genannten Tätigkeiten mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten durchführt oder durchgeführt hat, unbeschadet der Ausnahmen nach § 53cc Absatz 5 Satz 2,

2.

die CRD-Drittstaatenzweigstelle die in § 10g Absatz 2 genannten Indikatoren für Systemrelevanz erfüllt oder nach Absatz 2 als systemrelevant bewertet wird und erhebliche Risiken für die Finanzstabilität der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland darstellt,

3.

der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch CRD-Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der Europäischen Union gehalten werden, 40 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet oder

4.

der Betrag der Vermögenswerte der CRD-Drittstaatenzweigstellen im Inland 10 Milliarden Euro erreicht oder überschreitet.Die Befugnis nach Satz 1 kann nach Anwendung von Maßnahmen nach § 53cj oder § 53co, falls anwendbar, ausgeübt werden oder wenn aus anderen als den in Satz 1 genannten Gründen nachgewiesen werden kann, dass die vorgenannten Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den wesentlichen aufsichtlichen Bedenken Rechnung zu tragen.

(2) Vor Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 konsultiert die Bundesanstalt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Deutsche Bundesbank und die zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittstaatengruppe andere CRD-Drittstaatenzweigstellen oder Tochterinstitute errichtet hat. Für die Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und bei der Bewertung nach § 53cj berücksichtigt die Bundesanstalt folgende Indikatoren für die Beurteilung der Systemrelevanz der CRD-Drittstaatenzweigstellen:

1.

die Größe der CRD-Drittstaatenzweigstelle;

2.

die Komplexität der Struktur, der Organisation und des Geschäftsmodells der CRD-Drittstaatenzweigstelle;

3.

den Grad der Verflechtung der CRD-Drittstaatenzweigstelle mit dem Finanzsystem der Europäischen Union und des Mitgliedstaates, in dem sie errichtet ist;

4.

die Substituierbarkeit der Tätigkeiten, Dienstleistungen, Geschäfte oder der Finanzinfrastruktur, die von der CRD-Drittstaatenzweigstelle bereitgestellt wird;

5.

den Marktanteil der CRD-Drittstaatenzweigstelle in der Europäischen Union und im Inland in Bezug auf die gesamten Bankaktiva sowie auf die von ihr erbrachten Tätigkeiten und Dienstleistungen;

6.

die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Geschäfte oder der gesamten Tätigkeiten der CRD-Drittstaatenzweigstelle auf die Liquidität des inländischen Finanzsystems oder die Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssysteme in der Europäischen Union und im Inland;

7.

die Rolle und Bedeutung der CRD-Drittstaatenzweigstelle für die Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte der Drittstaatengruppe in der Europäischen Union und im Inland;

8.

die Rolle und Bedeutung der CRD-Drittstaatenzweigstelle im Kontext der Abwicklung und Liquidation auf der Grundlage von Informationen der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie

9.

den Umfang der Geschäfte der Drittstaatengruppe, die über CRD-Drittstaatenzweigstellen getätigt werden, im Verhältnis zu den Geschäften dieser Drittstaatengruppe, die über in der Europäischen Union und im Inland zugelassene Tochterinstitute getätigt werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.