§ 53co KWG — Aufsichtsmaßnahmen

(1) Die Bundesanstalt verlangt von CRD-Drittstaatenzweigstellen, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass

1.

die CRD-Drittstaatenzweigstellen die Anforderungen einhalten, die für sie nach diesem Gesetz gelten, oder dass die Einhaltung dieser Anforderungen wiederhergestellt wird und

2.

die wesentlichen Risiken, denen die CRD-Drittstaatenzweigstelle ausgesetzt ist, solide und hinreichend abgedeckt und beherrscht werden und die CRD-Drittstaatenzweigstelle existenzfähig bleibt.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt insbesondere verlangen, dass die CRD-Drittstaatenzweigstellen

1.

eine über die in § 53ce Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen hinausgehende, im Einklang mit den dortigen Absätzen 2 und 3 stehende Kapitalausstattung vorhalten oder andere zusätzliche Kapitalanforderungen erfüllen;

2.

zusätzlich zu den in § 53cf festgelegten Anforderungen weitere spezifische Liquiditätsanforderungen erfüllen; jegliche zusätzlichen liquiden Aktiva nach dieser Nummer müssen die in § 53cf festgelegten Anforderungen erfüllen;

3.

ihre Regelungen für Unternehmensführung, Risikomanagement und Buchungsregeln stärken;

4.

den Umfang ihrer Geschäfte oder der von ihr ausgeübten Tätigkeiten sowie die Gegenparteien dieser Tätigkeiten einschränken oder begrenzen;

5.

das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko verringern, einschließlich ihrer Auslagerungstätigkeiten, und die Ausübung oder das Anbieten solcher Tätigkeiten oder Produkte einstellen;

6.

zusätzliche Meldepflichten im Einklang mit § 53ck Absatz 3 erfüllen oder die Häufigkeit der regelmäßigen Meldung erhöhen und

7.

Offenlegungen vornehmen.

(3) Die Aufsichtsbefugnisse gemäß folgenden Vorschriften gelten entsprechend auch gegenüber CRD-Drittstaatenzweigstellen:

1.

§ 3 Absatz 4 sowie die §§ 4, 6 bis 6b;

2.

die §§ 23 und 24c;

3.

§ 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4 und 4a, § 25c Absatz 4c und 5;

4.

§ 25g Absatz 3, § 25h Absatz 2 Satz 3, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 7 Satz 2, § 25i Absatz 4;

5.

die §§ 30 und 31, 33a, 34 sowie die §§ 36 bis 39;

6.

die §§ 44 bis 45 und 45b bis 46b sowie

7.

die §§ 46b, 46g, 47 bis 48u und 50.Für die Anwendung des § 36 Absatz 1 gilt die CRD-Drittstaatenzweigstelle als juristische Person.

(4) § 46d Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Verpflichtungen nach § 44 Absatz 1 Satz 1 gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen gelten auch für das Kopfunternehmen, für die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte. Wer nach Satz 1 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.