§ 53k KWG — Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen
Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25b Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz 4 entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.