§ 64b KWG — Übergangsvorschrift zu § 24 Absatz 1d

Die Anzeigepflicht nach § 24 Absatz 1d ist erstmals zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 zu erfüllen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.