Inhaltsübersicht IMPMedBAProPrFPrV

Abschnitt 1

Allgemeines

§  1Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung

§  2Teile des Fortbildungsabschlusses

§  3Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen

§  4Gliederung der Prüfung

§  5Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen

Abschnitt 2

Prüfungsteil

„Grundlegende Qualifikationen“

§  6Prüfungsbereiche

§  7Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer

§  8Mündliche Ergänzungsprüfung

§  9Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“

§ 10Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“

§ 11Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“

§ 12Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“

Abschnitt 3

Prüfungsteil

„Handlungsspezifische Qualifikationen“

§ 13Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte

§ 14Gliederung des Prüfungsteils

§ 15Schriftlicher Teil

§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 17Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“

§ 18Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“

§ 19Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck und Druckveredelung“

§ 20Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druckweiterverarbeitung“

§ 21Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“

§ 22Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement“

§ 23Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“

§ 24Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement“

§ 25Projektarbeit

Abschnitt 4

Bewerten der Prüfungsleistungen,

Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung

§ 26Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

§ 27Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit

§ 28Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

§ 29Zeugnisse

§ 30Wiederholung der Prüfung

Abschnitt 5

Übergangsvorschriften

§ 31Übergangsvorschriften

§ 32Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Anlage 2Zeugnisinhalte

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.