§ 15 IMPMedBAProPrFPrV — Schriftlicher Teil
(1) Der schriftliche Teil besteht aus
1.
einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 und
2.
einer Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21.Die Situationsaufgaben sollen jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 berücksichtigen.
(2) Die Bearbeitungsdauer beträgt
1.
für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“ nach § 17 mindestens 270 Minuten und
2.
für die Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“ nach § 21 mindestens 240 Minuten.
(3) Beide Situationsaufgaben sollen insgesamt nicht mehr als 10 Stunden dauern.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.