§ 4 IMPMedBAProPrFPrV — Gliederung der Prüfung

Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:

1.

Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 und

2.

Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 13.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.