§ 4 IMPMedBAProPrFPrV — Gliederung der Prüfung
Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:
1.
Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 und
2.
Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 13.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.