§ 14 IMPMedBAProPrFPrV — Gliederung des Prüfungsteils

Der Prüfungsteil besteht aus

1.

einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und

2.

einer Projektarbeit nach § 25.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.