§ 38 GWKHV — Löschung von Daten

Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für

1.

die Registerführung nach § 3 Satz 2,

2.

die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

3.

den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder

4.

energiestatistische Zwecke.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.