§ 38 GWKHV — Löschung von Daten
Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für
1.
die Registerführung nach § 3 Satz 2,
2.
die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
3.
den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder
4.
energiestatistische Zwecke.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.