§ 37 GWKHV — Erforderlichkeit der Datenverarbeitung

Das Umweltbundesamt verarbeitet Daten, soweit diese erforderlich sind für

1.

die Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3,

2.

die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

3.

den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder

4.

energiestatistische Zwecke.Das Umweltbundesamt verarbeitet personenbezogene Daten, insbesondere die Daten nach § 9 Absatz 1, soweit diese für die Zwecke nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlich sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.