§ 42 GWKHV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 1, oder entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 5 Buchstabe a einen dort genannten Herkunftsnachweis oder dessen Übertragung beantragt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1, 2 oder 3, § 15 Absatz 3, 4 oder 5, § 16 Absatz 3 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 6, eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,

2.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und

3.

entgegen § 23 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 6, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.