§ 36 GWKHV — Datenschutz und Datensicherheit
Das Umweltbundesamt trifft bei der Einrichtung und bei dem Betrieb der Herkunftsnachweisregister nach § 3 die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 74 vom 4.3.2021, S. 35). Es berücksichtigt die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.