§ 3 GWKHV — Zuständige Behörde
Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a erste Variante des Herkunftsnachweisregistergesetzes. Es errichtet und betreibt
1.
das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie
2.
das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.