§ 42 GeflPestSchV — Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge

Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit

1.

sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und

2.

die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten werden.Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.