§ 18 GeflPestSchV — Öffentliche Bekanntmachung

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.