§ 3 GeflPestSchV — Fütterung und Tränkung
Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass
1.
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
2.
die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
3.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.