Anlage 2 GeflPestSchV — (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1699)
Anzahl der
gehaltenen Enten,
Gänse oder Laufvögel
je BestandAnzahl der
zu haltenden Hühner oder Puten
12
weniger als 10mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe
Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse und Laufvögel
11 – 10010 – 50
101 – 1 00020 – 60
mehr als 1 00030 – 70
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.