Anlage 2 GeflPestSchV — (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1699)

Anzahl der

gehaltenen Enten,

Gänse oder Laufvögel

je BestandAnzahl der

zu haltenden Hühner oder Puten

12

weniger als 10mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe

Anzahl wie gehaltene Enten, Gänse und Laufvögel

11 – 10010 – 50

101 – 1 00020 – 60

mehr als 1 00030 – 70

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.