§ 61 GeflPestSchV — Risikobewertung

Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.