§ 51 GeflPestSchV — Notimpfung
Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.