§ 26 GBPolVDVDV — Zwischenprüfungszeugnis
(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält von der Hochschule ein Zwischenprüfungszeugnis. Das Zwischenprüfungszeugnis enthält
1.
für jede Klausur die erreichten Rangpunkte sowie
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl und die entsprechende Note.
(2) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Hochschule einen schriftlichen Bescheid.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.