§ 43 GBPolVDVDV — Beendigung des Beamtenverhältnisses

Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.