§ 25 GBPolVDVDV — Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
1.
mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.
eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.