§ 17 GBPolVDVDV — Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium besteht aus Fachstudienzeiten und berufspraktischen Studienzeiten.

(2) Die Fachstudienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten

1.

Grundstudium (sechs Monate),

2.

Hauptstudium I (vier Monate),

3.

Hauptstudium II (vier Monate) und

4.

Hauptstudium III (vier Monate).

(3) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus den Studienabschnitten

1.

Basisausbildung (vier Monate),

2.

praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate),

3.

praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate),

4.

praktische Verwendung I (drei Monate),

5.

praktische Verwendung II (zwei Monate) und

6.

praktische Verwendung III (vier Monate).

(4) Die Studienabschnitte bestehen aus folgenden interdisziplinären Modulen:

StudienabschnittModulnummerModulbezeichnung

Basisausbildung1Polizei und Bürgerinnen und Bürger

2Grundlagen des polizeilichen Handelns

3Polizeitraining

Grundstudium4Rolle der Bundesbeamtinnen und -beamten im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat

5Nationale und internationale Aufgaben der Polizei

6Grundlagen des öffentlichen Dienstes

7Grundlagen des Verwaltungshandelns

Praxisbezogene Lehrveranstaltung I8Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte im Kontroll- und Streifendienst

Praktische

Verwendung I9Verwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst

Hauptstudium I10Wissenschaftliche Grundlagen der Polizeiarbeit

11Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression I: Kontrolltätigkeiten und Fahndungsmaßnahmen

Praxisbezogene Lehrveranstaltung II12Vorbereitung auf die Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer

Praktische

Verwendung II13Verwendung als Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter im Kontroll- und Streifendienst

Hauptstudium II14Bundespolizeiliche Spektren der Prävention und Repression II: Überwachungsmaßnahmen und Ermittlungstätigkeiten

15Polizeiführung

Praktische

Verwendung III16Verwendung als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter und als Gruppenführerin oder Gruppenführer

Hauptstudium III17Polizeiarbeit auf internationaler Ebene

18Polizeiarbeit in besonderen Einsatzsituationen

Studienabschnittübergreifende Module19Diplomarbeit (während der Module 15 bis 17)

20Polizeitraining (während der Module 10 bis 18)

(5) Den Studienverlauf sowie die Inhalte und die Ausgestaltung der Module legt die Hochschule im Modulhandbuch fest.

(6) Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Studiums ist für die Studierenden verpflichtend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.