§ 19 GBPolVDVDV — Zuständigkeit

(1) Es werden eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung durchgeführt.

(2) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist die Hochschule zuständig.

(3) Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.