§ 5 GBPolVDAufstV — Ausbildungsgebiete
(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.
(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern
1.
Einsatzlehre,
2.
Kriminalistik und
3.
Polizeidienstkunde.
(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern
1.
Einsatzrecht und
2.
Recht des öffentlichen Dienstes.
(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern
1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
politische Bildung und
3.
Psychologie.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.