§ 5 GBPolVDAufstV — Ausbildungsgebiete

(1) Die Ausbildungsinhalte werden in drei Ausbildungsgebieten vermittelt.

(2) Das Ausbildungsgebiet 1 besteht aus den Fächern

1.

Einsatzlehre,

2.

Kriminalistik und

3.

Polizeidienstkunde.

(3) Das Ausbildungsgebiet 2 besteht aus den Fächern

1.

Einsatzrecht und

2.

Recht des öffentlichen Dienstes.

(4) Das Ausbildungsgebiet 3 besteht aus den Fächern

1.

Staats- und Verfassungsrecht,

2.

politische Bildung und

3.

Psychologie.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.