§ 11 GBPolVDAufstV — Bewertung
(1) Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl
an der erreichbaren PunktzahlRang-
punkteNoteNotendefinition
93,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
87,50 bis 93,6914
83,40 bis 87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,3912
75,00 bis 79,1911
70,90 bis 74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
0,00 bis 12,49 0
Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.
(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach Abschluss des Prüfungsgespräches mit und erläutert das Prüfungsergebnis mündlich.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.